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Grundpflege SGB XI

Leistungen


LK 1 "Erstbesuch"

Anamnese zur Erhebung des Pflegebedarfs
Die Anamnese erfolgt hier im Sinne eines Aufnahmestatus und dient der Ermittlung des Pflegebedarfs unter Berücksichtigung familiärer, sozialer, biographischer, pflegerischer und medizinischer Aspekte, sowie Besonderheiten, wie z. B. Betreuungsgesetz.
Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe und der sich daraus ergebenden Kosten
Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel
Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des Pflegevertrages
Pflegeplanung

Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
• das Erkennen von Problemen und Ressourcen
• das Festlegen der Pflegeziele
• das Planen der Maßnahmen
• das Anlegen der Dokumentation
Der Erstbesuch ist abrechenbar, wenn der Pflegedienst erstmalig mit der Pflege nach § 36 SGB XI beauftragt wird; die Vergütung ist als Pauschale für die mit der erstmaligen Pflegeplanung zusammenhängenden Leistungen zu betrachten. Der Aufwand für die fortlaufende Planung des Pflegeprozesses ist in der Vergütung der einzelnen Leistungskomplexe berücksichtigt.
Als Ergebnis des Erstbesuchs sind die vom Pflegebedürftigen ausgewählten Leistungen mit dem Pflegedienst schriftlich zu vereinbaren.
Der Pflegedienst ist verpflichtet, eine Übersicht über die monatlichen Kosten der ausgewählten Leistungen zu erstellen.
Der Erstbesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.

LK 2 "Folgebesuch"

Erhebung des geänderten Pflegebedarfs

Beratung bei der Auswahl der Leistungskomplexe
und der sich daraus ergebenden Kosten

Information über weitere Hilfen / Pflegehilfsmittel

Beratung über den Inhalt des Pflegevertrages / Abschluss des Pflegevertrages

Pflegeplanung
Die Pflegeplanung erstreckt sich auf die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Maßnahmen. Sie umfasst:
• das Erkennen von Problemen und Ressourcen
• das Festlegen der Pflegeziele
• das Planen der Maßnahmen
• das Anlegen der Dokumentation
Der Folgebesuch ist abrechenbar bei einer wesentlichen Änderung des Pflegebedarfs, z.B.:
Nach einer Eingruppierung in eine andere Pflegestufe
Bei einem dauerhaften Ausfall der Pflegeperson

Sofern sich im Verlauf des Pflegeprozesses nur geringfügige Änderungen bei den ausgewählten Leistungen ergeben, ist ein Folgebesuch nicht notwendig. Es ist lediglich die Kostenübersicht zu aktualisieren.

Der Folgebesuch ist durch eine examinierte Pflegefachkraft durchzuführen.

LK 3 "Kleine Grundpflege"

An-/Auskleiden
• die Auswahl der Kleidung,
• das An- und Auskleiden
• das An- und Ablegen von Körperersatzstücken
Teilwaschen
• das Waschen und die anschließende Hautpflege von Teilbereichen des Körpers, z.B. Gesicht, Oberkörper oder Genitalbereich / Gesäß,
• ggf. einfaches Schneiden und Feilen der Finger- und Fußnägel
• der Gang zur Toilette und ggf. die Begleitung zur Waschgelegenheit
• ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.

Mund-/Zahnpflege
• die Lippenpflege,
• Zahnprothesenversorgung,
• die Mundhygiene

Der Leistungskomplex 3 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 4 und 5, sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.

Die Fingernägel werden beim Teilwaschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege.

LK 4 "Große Grundpflege I"

An-/Auskleiden
• die Auswahl der Kleidung,
• das An- und Auskleiden
• das An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Waschen (Ganzkörperwaschung) / Duschen
• das Waschen bzw. das Duschen und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d.h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, oder Genitalbereich / Gesäß, Beine und Füße
• ggf. Waschen und Trocknen der Haare
• ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
• der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
• ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.

Mund-/Zahnpflege
• die Lippenpflege,
• Zahnprothesenversorgung,
• die Mundhygiene

Der Leistungskomplex 4 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 5 sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden.
Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.

Die Fingernägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt. Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege.

LK 5 "Große Grundpflege II"

• An-/Auskleiden
• die Auswahl der Kleidung,
• das An- und Auskleiden
• das An- und Ablegen von Körperersatzstücken Ganzkörperwaschung im Vollbad
• das Waschen im Vollbad und die anschließende Hautpflege des ganzen Körpers, d.h. Gesicht, Oberkörper, Rücken, oder Genitalbereich / Gesäß, Beine und Füße • ggf. Waschen und Trocknen der Haare
• ggf. einfaches Schneiden der Finger- und Fußnägel
• der Gang zur Toilette und die Begleitung zur Waschgelegenheit
• ggf. Unterstützung bei der physiologischen Blasen- und Darmentleerung.

Mund-/Zahnpflege
• die Lippenpflege,
• Zahnprothesenversorgung,
• die Mundhygiene

Der Leistungskomplex 5 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 und 4, sowie 16 gewählt werden.
Der Leistungskomplex kann grundsätzlich 2 x täglich durch den Pflegebedürftigen gewählt werden. Pflegebedürftige, die zum Aufsuchen und Verlassen des Bettes Hilfe in Anspruch nehmen möchten, können dafür den Leistungskomplex 8 wählen.

Die Fingernägel werden beim Waschen ggf. gereinigt, geschnitten oder gefeilt.
Alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nagelpflege sind dem Bereich der Maniküre bzw. Pediküre zuzuordnen.
Das Schneiden der Fußnägel im Rahmen der medizinischen Fußpflege bei Diabetes ist keine Leistung der Grundpflege.

LK 6 "Kämmen und Rasieren"

• Kämmen
• einschließlich des Herrichtens der Tagesfrisur (z.B. Flechtfrisur)

Rasieren
• Nass- oder Trockenrasur einschließlich der damit verbundenen Hautpflege

Das Kämmen ist entsprechend dem individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen durchzuführen.
Das Einlegen einer Dauerwelle, das Schneiden oder Färben der Haare ist nicht Bestandteil dieser Verrichtung.
Sie gehören in den Eigenverantwortungsbereich des Pflegebedürftigen.
Vom Pflegedienst ist allerdings bei Bedarf im Rahmen dieses Leistungskomplexes der Kontakt zum Friseur herzustellen.
Der pflegerische Aufwand für die Rasur und das Kämmen bei Männern wird gleichgesetzt mit dem Herrichten der Tagesfrisur bei Frauen.
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 bis 5 wählbar.

LK 8 "Aufsuchen und Verlassen des Bettes m. Körperpflege"

• Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles o.ä.
• Machen und Richten des Bettes
• ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
• Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 bis 5 wählbar.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.

LK 9 "Aufsuchen und Verlassen des Bettes II"

• Hilfe beim Aufsuchen bzw. Verlassen des Bettes / des Rollstuhles o.ä.
• Machen und Richten des Bettes
• ggf. Teilwechseln der Bettwäsche
• Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen
Der Leistungskomplex 9 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 - 16 und 19 gewählt werden.
Der Leistungskomplex 9 kann nicht im Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 3 bis 6, sowie 8, 10 und 11 gewählt werden.
Bei den Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen steht hauptsächlich die Bequemlichkeit bzw. Entlastung und Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen im Vordergrund.

LK 10 "Spezielle Lagerung m. Körperpflege"

• Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
• ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
• ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten
Dieser Leistungskomplex ist nur mit den Leistungskomplexen 3 bis 5 wählbar.
Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.

LK 11 "Spezielle Lagerung II"   

• Spezielle Lagerungsmaßnahmen zur körper- und/oder situationsgerechten Lagerung in und außerhalb des Bettes zur Vorbeugung von Sekundärerkrankungen und Linderung von Beschwerden unter Verwendung von Lagerungshilfsmitteln
• ggf. mit Hilfe beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes
• ggf. Teilwechsel der Wäsche und Bett machen/richten
Der Leistungskomplex 11 kann allein oder in Zusammenhang mit den Leistungskomplexen 12 -16 und 19 gewählt werden.
Liegt keine Immobilität vor, sind Maßnahmen zum körper- und situationsgerechten Liegen und Sitzen im Sinne der aktivierenden Pflege im Rahmen der einzelnen Verrichtungen zu erbringen und damit nicht gesondert wählbar.

LK 12 "Nahrungsaufnahme I"  

• Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
• alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Nahrungsaufnahme ermöglichen
Hilfen beim Essen und Trinken /sonstige Mahlzeit
• Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung, sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Unter sonstiger Mahlzeit sind kleine Zwischenmahlzeiten zu verstehen, wie z.B. das Essen eines Apfels, eines Brotes oder Joghurts
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
• Hände waschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken
Der Leistungskomplex 12 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 13 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.
Der Leistungskomplex 12 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Zwischenmahlzeit
(LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung) das Portionieren bzw. Kleinschneiden der Nahrung erforderlich wird und der Pflegebedürftige keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.

LK 13 "Nahrungsaufnahme II"

• Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
• Alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die Aufnahme der Nahrung ermöglichen.
Hilfen beim Essen und Trinken / Hauptmahlzeit
• Einschließlich der Begleitung zum Ort der Nahrungsaufnahme und zurück, oder Aufrichten im Bett, Darreichung der Nahrung sowie ausreichende Flüssigkeitszufuhr. Beratung bei der Essen- und Getränkeauswahl, der Zubereitung und Darreichung sowie bei Problemen der Nahrungsaufnahme
Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
• Händewaschen, Mundpflege, ggf. Säubern / Wechseln von verschmutzten Kleidungsstücken
Der Leistungskomplex 13 kann in einem Einsatz nicht neben dem Leistungskomplex 12 vom Pflegebedürftigen gewählt werden.
Der Leistungskomplex 13 kann nur gewählt werden, wenn der Pflegebedürftige seine Nahrung und Flüssigkeit nicht ohne Hilfe zu sich nehmen kann.
Der Leistungskomplex 13 ist nicht gesondert wählbar, wenn im Zusammenhang mit der Zubereitung einer Mahlzeit (LK 19: Hauswirtschaftliche Versorgung ) ausschließlich das mundgerechte Zubereiten der Nahrung (z.B. Fleisch klein schneiden) erforderlich wird und der Pflegebedürftige ansonsten keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigt.
Der Leistungskomplex 13 kann grundsätzlich bis zu 3 x täglich vom Pflegebedürftigen gewählt werden.

LK 14 "Sondenkost"

Verabreichung der Sondennahrung über
• Magensonde
• Katheter- Jejunostomie (z.B. Witzel - Fistel)
• PEG mittels Schwerkraft oder Pumpe
• Sondennahrung auf Körpertemperatur erwärmen
• Pflegebedürftigen ggf. in halbsitzende Position bringen
• Überprüfung der Lage der Sonde
• Spülen der Sonde nach Applikation
• ggf. Reinigung des verwendeten Mehrfachsystems
Die Entscheidung für das Legen einer Sonde und die Art der Sondenernährung liegt beim Arzt. Die Durchführungsverantwortung der Pflegekraft liegt in der sorgfältigen Verabreichung der Sondenkost.
Die Verabreichung von Sondenkost ist keine Medikation, sondern Ernährung. Bei der Verabreichung von Sondennahrung handelt es sich um eine grundpflegerische Leistung.
Eine künstliche Ernährung über einen längeren Zeitraum erfolgt häufig über eine perkuntane-endoskopische-Gastrostomie-Sonde (PEG-Sonde), wenn der Pflegebedürftige nicht essen kann aufgrund von Störungen im Kau- und Schlucktrakt, z. B. nach Schlaganfall oder bei Bewusstseinsstörungen.

LK 15 "Hilfe bei Ausscheidungen I"

Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen.
• Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
• Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels
• Inkontinenzversorgung

Kontinenztraining
• der Blase

• des Darms
Hilfe bei Erbrechen

Diese Leistung ist nur neben den Leistungskomplexen 3 bis 5 wählbar.

LK 16 "Hilfe bei Ausscheidungen II"  
.
• An- und Auskleiden, ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken Begleitung zu und von der Toilette Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen
• Unterstützung bei der physiologischen Darm- und Blasenentleerung Hilfen/Unterstützung bei Ausscheidungen, die über das Maß der physiologischen Blasen- und Darmentleerung hinausgehen.
• Reinigung des Harnröhrenkatheters (Reinigung des Katheters und der Harnröhrenöffnung, ggf. Abklemmen in zeitlich festgelegten Intervallen)
• Wechseln des Katheter-, Urostoma- und Anus-praeter-Beutels
• Inkontinenzversorgung

Kontinenztraining
• der Blase
• des Darms

Hilfe bei Erbrechen
Entsorgung von Ausscheidungen
Teilwaschen

Der Leistungskomplex 16 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit den Leistungskomplexen 3 - 5, sowie 15 gewählt werden.
Benötigt der Pflegebedürftige Hilfen bei Ausscheidungen, die nicht im Zusammenhang mit der Körperpflege (Leistungskomplexe 3 - 5) erbracht werden, wählt er diesen Leistungskomplex.

LK 17 "Verlassen der Wohnung"  

• An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
• Auswahl der Kleidung
• ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
• ggf. Treppensteigen

Der Leistungskomplex 17 kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 18 gewählt werden.
Der Leistungskomplex 17 ist z.B. vor dem Transfer der/des Pflegebedürftigen zu/von einem stationären Aufenthalt oder im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflege wählbar.

LK 18 "Begleitung bei Aktivitäten"  

• An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
• Auswahl der Kleidung
• ggf. An- und Ablegen von Körperersatzstücken

Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
• ggf. Treppensteigen

Begleitung bei Aktivitäten
• bei denen das persönliche Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich ist (keine Spaziergänge und kulturellen Veranstaltungen).

Dieser Leistungskomplex kann bei einem Einsatz nicht in Verbindung mit Leistungskomplex 17 gewählt werden.
Es ist zu gewährleisten, daß der Pflegebedürftige unter ständiger Betreuung der Begleitperson steht. Dies gilt auch für evtl. Wartezeiten in Arztpraxen oder Behörden. Reine Fahrdienste können nicht gewählt werden.

LK 19 "Hauswirtschaftliche Versorgung"

• Aufräumen und Reinigung der Wohnung
• Trennen und Entsorgung des Abfalls
• Spülen
• Aufräumen
• Reinigung des Bades / der Toilette / der Küche / des Wohn- und Schlafbereichs
• Staubsaugen / Nassreinigung
• Staubwischen

Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten
• kalte Mahlzeiten
• warme Mahlzeiten
• warme Mahlzeiten kochen
• Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit
• Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen
• Mundgerechte Zubereitung
• Anrichten
• Tisch decken
• Aufräumen
• Spülen, Trocknen und Einräumen
• Reinigung des Arbeitsbereiches
• Einkaufen
• Erstellen eines Einkaufs-/Speiseplanes

Das Einkaufen von
• Lebensmitteln
• sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung
• Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung / Vorratsschrank
• Besorgungen in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen (Apotheke, Post, Reinigung)

Pflege der Wäsche und Kleidung
• Wechseln der Wäsche
• Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes
• Waschen der Wäsche
• Aufhängen der Wäsche
• ggf. Ausbessern
• Bügeln
• Einräumen

Beheizen der Wohnung
• Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände
• Heizen der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung)

je angefangene 10 Minuten
Der Zeitumfang für die Inanspruchnahme des Leistungskomplexes wird durch den Pflegebedürftigen bestimmt.
Bei den hauswirtschaftlichen Verrichtungen handelt es sich um Leistungen, die den unmittelbaren Lebensbereich des Pflegebedürftigen betreffen.
Nicht wählbar sind daher z.B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen, Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll.

LK 20 "Einsatz nach § 37.3 SGB XI"

• Beratung
• Hilfestellung
• Mitteilung an die Pflegekasse (Formular nach § 37 Abs. 3, Satz 6, SGB XI)

Vergütung/Einsatz:

Pflegestufen I und II: halbjährlich

Pflegestufe III: vierteljährlich

Die Pflegeeinsätze dienen der Entlastung der pflegenden Familienangehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation und des häuslichen Umfeldes des Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine professionelle Pflegekraft Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege gegeben werden.
Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann, informiert werden. Die Beratung kann sich dabei u. a. auf
• die Notwendigkeit medizinischer Reha- Maßnahmen,
• den Einsatz von Pflegehilfsmitteln,
• eine Anpassung des Wohnraums,
• die Inanspruchnahme von Tages- und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege,
• die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen (Angehörigenberatung, Selbsthilfegruppen),
• den möglichen Wechsel der Pflegestufe
• pflegeerleichternde Techniken erstrecken.

Der Pflegedienst übermittelt der Pflegekasse mit Einverständnis des Pflegebedürftigen die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse und verwendet hierzu das von den Spitzenverbänden der Pflegekassen zur Verfügung gestellte einheitliche Mitteilungsformular.
Mit diesem Leistungskomplex sind alle mit dem Einsatz verbundenen Aufwendungen - einschließlich der Wegegebühren - abgegolten.

LK 21 "Wegepauschalen"

• Fahrt und Wegezeit bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. Rückfahrt und Wegezeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen sowie Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten.
• Werden Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V und der Häuslichen Pflege nach SGB XI zusammen innerhalb eines Einsatzes erbracht, wird die Wegepauschale den Sozialversicherungsträgern hälftig berechnet. Folgende Wegepauschalen können abgerechnet werden.

o Wegepauschale - Besuche zwischen von 06:01Uhr bis 20:00 Uhr:

o erhöhte Wegepauschale - Besuch zwischen 20:01 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen:

o halbe Wegepauschale - Besuch zwischen 06:01 Uhr bis 20:00 Uhr bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V

o halbe erhöhte Wegepauschale zwischen 20:01 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V

Werden mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt durch den selben Pflegedienst in einem Einsatz gepflegt, wird die entsprechende Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen hälftig berechnet.


Stand: Januar 2008









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