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Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

Pflegeinformationen


Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen - die wegen der Pflege oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten beziehungsweise diese aufgeben müssen - wurde die soziale Sicherung der Pflegepersonen eingeführt.

So zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegegrad und nach dem vom Medizinischen Dienst festgestellten zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit.

Diese Versicherungspflicht für Pflegepersonen beginnt grundsätzlich mit dem Tag, ab dem der Pflegebedürftige Leistungen erhält, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem alle Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Durch diese "Versicherungspflicht" können Pflegepersonen den Anspruch auf Rente erwerben oder ihre Rente erhöhen.

In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, dürfen die Pflegekassen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur anteilig zahlen. Hier sollte deshalb ein weiterer Antrag bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Festsetzungsstelle für die Beihilfe gestellt werden.

BESONDERHEITEN:

Erwerbstätigkeit
Auch für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit noch andere Erwerbstätigkeiten (abhängige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten) ausüben, können Beiträge durch die Pflegekasse entrichtet werden.

Dies gilt allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflege regelmäßig insgesamt nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbstständig tätig sind.

Bei der Feststellung der wöchentlichen Stundenzahl ist auch die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit notwendige Vor- und Nacharbeit zu berücksichtigen. Dies dürfte insbesondere bei Tätigkeiten künstlerischer und geistiger Art sowie bei Lehrern vorkommen.

Kindererziehungszeiten
Rentenversicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn die Pflegeperson bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten hat.

Dagegen können Pflegepersonen während ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden, die Kinder erzogen haben und für die aufgrund anrechenbarer Kindererziehungszeiten vom Bund Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.

Sofern Kindererziehungszeiten bereits in der Rentenversicherung anerkannt wurden, sollte ein entsprechender Nachweis eingereicht werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Renten- oder Versorgungsbezug
Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht durchgeführt werden, wenn

  • bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird,

  • nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bereits eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird oder

  • die Pflegeperson als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonisse oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft bereits die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhält.


Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen außerdem in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten.

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