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Kurzzeizpflege

Pflegeinformationen


Die Pflegeversicherung unterstützt Sie auch dann, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist - durch Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung.

Was versteht man unter Kurzzeitpflege?

Dabei handelt es sich um

  •    eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung,

       etwa wenn noch keine Pflegeperson gefunden werden konnte,

  •    eine "Krisensituation", die nicht überbrückt werden kann, wie zum Beispiel ein

       plötzlicher Ausfall der Pflegeperson,

  •    die Situation, dass sich die Pflegebedürftigkeit kurzfristig verschlimmert.


Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für Pflegeaufwendungen, soziale Betreuung und Behandlungspflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für längstens vier Wochen (28 Tage) im Kalenderjahr und im Umfang von höchstens 1.612 Euro.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen übernehmen die Pflegekassen nicht. Sie sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Auch eventuelle Fahrkosten für den Weg zur Einrichtung oder zurück kann die Pflegeversicherung leider nicht erstatten.

Bei der Abrechnung der Kosten gibt es zwei Möglichkeiten: Hat die Pflegeversicherung mit der Einrichtung einen entsprechenden Vertrag geschlossen, rechnet die Versicherung direkt mit der Einrichtung ab. Besteht mit einer zugelassenen Einrichtung kein solcher Vertrag, muss der Pflegebedürftige die Kosten zunächst selbst tragen. Die Pflegeversicherung erstattet anschließend bis zu 80 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Höchstleistung.

Bei Beziehern von Pflegegeld tritt die Kurzzeitpflege an die Stelle des Pflegegeldes. Jedoch wird für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege jeweils Pflegegeld gezahlt. Pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren können in speziellen Einrichtungen versorgt werden. Das kommt den besonderen Bedürfnissen dieser Kinder zugute.

Qualität ist gewährleistet

Die Pflegeversicherung achtet besonders auf Qualität. Nur Einrichtungen, die dem allgemeinen Standard der medizinisch-pflegerischen Versorgung entsprechen, werden vertraglich für die Kurzzeitpflege zugelassen. Der Pflegebedürftige kann unter den Häusern wählen.

Ruhen der Leistungen

Der Anspruch auf Leistungen
ruht grundsätzlich, solange sich der Pflegebedürftige im Ausland aufhält. Außerdem besteht kein Anspruch, wenn Leistungen nach anderen Gesetzen wegen Pflegebedürftigkeit bezogen werden.

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