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Verhinderungspflege § 39

Leistungen


Ist die häusliche Pflege nicht oder nur unzureichend sichergestellt, kann die Pflegeversicherung die Kosten für die Ersatzpflege übernehmen.

Die Pflegeperson, etwa ein Familienangehöriger oder Nachbar, fällt beispielsweise durch Krankheit aus oder ist durch eine Urlaubsreise verhindert. In einem solchen Fall springt die Pflegeversicherung unter folgenden Voraussetzungen ein:

  • der Pflegebedürftige wird ehrenamtlich von Angehörigen oder Freunden gepflegt und

  • der Pflegebedürftige wurde bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt.


Wer kann die Ersatzpflege übernehmen?

Pflegebedürftige, die in ihrer gewohnten Umgebung bleiben möchten, können sich für eine vertraute Person entscheiden oder einen ambulanten Pflegedienst beziehungsweise stationäre Ersatzpflege, zum Beispiel in einem Pflegeheim, in Anspruch nehmen.

Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

Pro Kalenderjahr besteht ein Leistungsanspruch für längstens vier Wochen und auf maximal
1.612,00 Euro. Pflegen Verwandte ersten oder zweiten Grades oder andere im Haushalt lebende Personen, darf als Ersatzpflege maximal ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt werden.

Werden höhere Kosten beispielsweise durch Fahrkosten nachgewiesen, können bis zu
1.612,00 Euro erstattet werden (Nachweise im Original einreichen).  
Erfolgt die Ersatzpflege in einer stationären Einrichtung, übernimmt die Pflegeversicherung lediglich die reinen Pflegeaufwendungen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird Pflegegeld gezahlt. Fahrtkosten werden nicht erstattet. Auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für vereinbarte Zusatzleistungen müssen selbst bezahlt werden.

Stundenweise Ersatzpflege

Stundenweise Ersatzpflege, die die Pflegeversicherung abdeckt, kann dann notwendig sein, wenn die Pflegeperson einen Arzttermin wahrnehmen muss. Dabei ist lediglich der kalenderjährliche Höchstbetrag von 1.612,00 Euro zu beachten. Tage, an denen die Ersatzpflege weniger als acht Stunden dauert, werden nicht auf den Gesamtanspruch von 28 Tagen pro Kalenderjahr angerechnet.

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